BFH - Urteil vom 20.01.1999
XI R 69/97
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1136
GmbHR 1999, 787
NZG 1999, 516

Umsatzsteuerliche Organschaft

BFH, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen XI R 69/97

DRsp Nr. 1999/5802

Umsatzsteuerliche Organschaft

1. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Personen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. 2. Finanziell ist eine Organgesellschaft eingegliedert, wenn der Organträger an ihr so beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann. 3. Eine mittelbare Beteiligung einer PersG an einer KapG kann für deren finanzielle Eingliederung ausreichen. 4. Bei mittelbarer Beteiligung liegt eine finanzielle Eingliederung vor, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird, sodass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann.

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: