BFH - Beschluß vom 24.10.2000
V B 144/00
Normen:
FGO § 69 ; UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; VglO § 12, § 57, § 59 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 493

Umsatzsteuerliche Organschaft

BFH, Beschluß vom 24.10.2000 - Aktenzeichen V B 144/00

DRsp Nr. 2001/838

Umsatzsteuerliche Organschaft

1. Eine Organschaft kann bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft enden, wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57 und 59 VglO anordnet, durch die der Organträger den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verliert. 2. Bei Organschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft ist, endet die Organschaft nur dann bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Anordnung der Sequestration, wenn der Sequester den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung möglich ist. Ob das der Fall ist, ist eine Einzelfallfrage.

Normenkette:

FGO § 69 ; UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; VglO § 12, § 57, § 59 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie war nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligten Organträgerin der H-GmbH (im Folgenden: Organgesellschaft). Dieser hatte sie die Produktionsgrundstücke vermietet.

Am 27. Mai 1997 kündigten die Hausbanken der Organgesellschaft die Kreditlinie. Spätestens hierdurch wurde diese endgültig zahlungsunfähig.