I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie war nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligten Organträgerin der H-GmbH (im Folgenden: Organgesellschaft). Dieser hatte sie die Produktionsgrundstücke vermietet.
Am 27. Mai 1997 kündigten die Hausbanken der Organgesellschaft die Kreditlinie. Spätestens hierdurch wurde diese endgültig zahlungsunfähig.
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