BFH - Urteil vom 24.11.2011
V R 45/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; RL 77/388/EWG ; AO § 174 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2615/07

Umsatzsteuerliche Organschaft bei der finanziellen Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft; Saldierung der Umsatzsteuerfestsetzungen des Organträgers und der Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen V R 45/10

DRsp Nr. 2012/10049

Umsatzsteuerliche Organschaft bei der finanziellen Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft; Saldierung der Umsatzsteuerfestsetzungen des Organträgers und der Organgesellschaft

NV: Eine GmbH ist nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an der GmbH und der Personengesellschaft verfügen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; RL 77/388/EWG ; AO § 174 Abs. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Personenhandelsgesellschaft, war über ihre Gesellschafter mehrheitlich an einer GmbH beteiligt. Wie das Finanzgericht (FG) durch Bezugnahme auf einen Außenprüfungsbericht festgestellt hat, waren an der Klägerin zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt, die zusammen auch über eine Mehrheitsbeteiligung an der GmbH verfügten.