FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2009
12 K 41/06
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 1455

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Minderheitsbeteiligung des GbR-Gesellschafters an GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 12 K 41/06

DRsp Nr. 2010/6530

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Minderheitsbeteiligung des GbR-Gesellschafters an GmbH

1. Eine Organschaft i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist bei gleichgerichteten Interessen der GmbH und GbR auch dann gegeben, wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters der GbR nur einem Anteil am Stammkapital der GmbH von 9 % entspricht. 2. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen und die nur umsatzsteuerlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung gelten für die umsatzsteuerliche Organschaft andere Voraussetzungen als für die Organschaft im Ertragsteuerrecht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine GmbH im Rahmen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in das Unternehmen einer GbR eingegliedert ist.

Die Klägerin ist eine GbR. Ihre Gesellschafter sind ein Herr ... (künftig: Y) und ein Herr ... (künftig: Z). Ihnen steht ein Anteil an dem Gesellschaftsvermögen von je ein Halb zu. Y und Z haben davon abgesehen, den Gesellschaftsvertrag schriftlich niederzulegen und mit weiteren Abreden zu versehen.