BFH - Beschluss vom 30.10.2003
V B 158/03
Normen:
UStG (1999) § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 236
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 701/01

Umsatzsteuerliche Organschaft; Insolvenz der Organgesellschaft

BFH, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen V B 158/03 - Aktenzeichen V S 16/03

DRsp Nr. 2003/16155

Umsatzsteuerliche Organschaft; Insolvenz der Organgesellschaft

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Vorsteuerrückforderungsanspruch des Fiskus nach § 17 UStG wegen Insolvenz der Organgesellschaft gegen den Organträger zu richten ist, wenn die von der Organgesellschaft geschuldeten Entgelte noch zur Zeit des Bestehens der Organschaft uneinbringlich wurden (Anschluss an Senats-Beschl. v. 6.6.2002 - V B 110/01).

Normenkette:

UStG (1999) § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gründete 1991 ein Einzelunternehmen, das Transportleistungen, Tief- und Straßenbau, Sanierungsarbeiten und Deponiepflege sowie den Handel mit diversen Baustoffen zum Unternehmensgegenstand hatte.

Seit Juli 1997 war der Kläger einziger Gesellschafter einer GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens waren "die Abwicklung sowie Ausführung von Transport- und Tiefbauverträgen sowie die Durchführung sämtlicher Umweltschutzmaßnahmen". Der Kläger und C waren allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer.