FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.05.2008
1 V 1198/07
Normen:
UStG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1999) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 3 ; InsO § 21 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Umsatzsteuerliche Organschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 1 V 1198/07

DRsp Nr. 2008/19061

Umsatzsteuerliche Organschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Stellt eine GmbH während des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Einzelunternehmen des GmbH-Geschäftsführers einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bestellt das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dem die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen der GmbH nicht übertragen wird, endet die Organschaft erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2. Deswegen ist die Umsatzsteuerzahllast, die in Folge der spätestens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Uneinbringlichkeit aufgelaufener Kreditoren durch Berichtigung der darauf entfallenden Vorsteuer entsteht, bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Einzelunternehmen als Organträger geltend zu machen.

Normenkette:

UStG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1999) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 3 ; InsO § 21 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.