FG Hessen - Urteil vom 03.05.2000
6 K 2640/97
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 823
GmbHR 2000, 952

Umsatzsteuerliche Organschaft; Organgesellschaft; Organträger; mittelbare Beteiligung; finanzielle Eingliederung - Voraussetzungen der finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen

FG Hessen, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 2640/97

DRsp Nr. 2001/1820

Umsatzsteuerliche Organschaft; Organgesellschaft; Organträger; mittelbare Beteiligung; finanzielle Eingliederung - Voraussetzungen der finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen

1. Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft ist bei einer mittelbaren Beteiligung gegeben, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird, so daß in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann.. 2. Eine finanzielle Eingliederung kann auch durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren und einer über die (oder einen) Gesellschafter vermittelten mittelbaren Beteiligung begründet werden. 3. In diesem Fall liegt eine finanzielle Eingliederung nur vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter des Organträgers über ausschlaggebende Anteile an der Organgesellschaft verfügt, damit er seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: