BFH - Beschluss vom 13.10.2004
V B 55/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 390
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1337/98

Umsatzsteuerliche Organschaft: Vermietung von Verwaltungsgebäude an Tochtergesellschaft

BFH, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen V B 55/04

DRsp Nr. 2004/20308

Umsatzsteuerliche Organschaft: Vermietung von Verwaltungsgebäude an Tochtergesellschaft

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bereits die Vermietung eines Verwaltungsgebäudes an die Tochtergesellschaft deren wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Vermieters begründen kann. Das gilt auch dann, wenn die Organgesellschaft ein Baugeschäft betreibt (Anschluss an BFH-Urt. v. 23.1.2001 - VIII R 71/98).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die ein Anwesen bilden. Außerdem war er Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ein Baugeschäft betrieb.

Einen Teil der Grundstücke hatte der Kläger von einem Baugeschäft erworben.

Der Kläger verpachtete die "Grundstücke und den Gewerbebetrieb" an die GmbH.

Der Kläger ging ursprünglich von einer Organschaft zwischen ihm und der GmbH aus. Im Jahre 1997 berichtigte er seine Umsatzsteuererklärungen mit der Begründung, seit dem 1. Januar 1994 bestünde zwischen ihm und der GmbH keine Organschaft mehr; es fehle die wirtschaftliche Eingliederung der GmbH in sein Einzelunternehmen.