FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.05.2013
6 K 1146/12
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 73; AO § 5; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Umsatzsteuerliche Organschaft wirtschaftliche Verflechtung organisatorische Eingliederung Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 6 K 1146/12

DRsp Nr. 2013/21914

Umsatzsteuerliche Organschaft wirtschaftliche Verflechtung organisatorische Eingliederung Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft

1. Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft nötige wirtschaftliche Verpflechtung über eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft alle erkennbar für sie wesentlichen Betriebsgrundlagen wie etwa das gesamte für ihren Gesellschaftszweck benötigte Anlagevermögen nebst Vertragsbeziehungen, Konzessionen und Erfahrungen vom Einzelunternehmen ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers angepachtet hat. 2. Jedenfalls dann, wenn der Organträger alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft ist, genügt es für die organisatorische Eingliederung, wenn der Organträger Geschäftsführer ist, auch wenn es neben ihm noch andere gibt. 3. Die Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft für durch eigene Umsätze des Organträgers oder anderer Organgesellschaften verursachte Steuerschulden kann ermessensfehlerhaft sein, sofern das nicht im Einzelfall durch besondere Vorteile der Organgesellschaft wieder ausgeglichen wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 73; AO § 5; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand