FG Nürnberg - Urteil vom 27.02.2024
2 K 1354/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10; UStG § 4 Nr. 9;

Umsatzsteuerliche Relevanz von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

FG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 2 K 1354/20

DRsp Nr. 2024/8201

Umsatzsteuerliche Relevanz von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

1. Für die Steuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze kommt es nicht darauf an, ob die Geldspielgeräte so konstruiert sind, dass sie einen vorhersehbaren Ertrag verschaffen, und ob aufgrund der Einstellungen der Automaten bis auf wenige Prozentpunkte genau feststehen muss, mit welchem Ertrag gerechnet werden kann. 2. Für die Steuerbarkeit ist vielmehr entscheidend, dass sich die Parteien (hier die Klägerin als Automatenaufsteller und der einzelne Spielgast) in einem gegenseitigen Vertrag, der durch das Angebot (Aufstellen des Automaten) und Annahme (Einwurf des Geldes) zustande gekommen ist, in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben. Dass die konkrete Höhe des Gegenwerts dieses Leistungsaustausches nicht von vornherein feststeht, ist für die Annahme eines Leistungsaustausches und somit einer Steuerbarkeit nicht erforderlich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10; UStG § 4 Nr. 9;

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.

Die Klägerin betreibt Geldspielgeräte mit Gewinnchancen und ein Internetcafe.