1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.
Die Klägerin betreibt Geldspielgeräte mit Gewinnchancen und ein Internetcafe.
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