FG München - Urteil vom 13.07.2010
14 K 3222/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStDV § 10 Abs. 1; UStDV § 17a; UStDV § 17c; MwStSystRl Art. 9;

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines vorgeschobenen Strohmanns; Belegnachweis mittels CMR-Frachtbrief für innergemeinschaftliche Lieferung von Kfz

FG München, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 14 K 3222/07

DRsp Nr. 2010/18627

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines vorgeschobenen "Strohmanns"; Belegnachweis mittels CMR-Frachtbrief für innergemeinschaftliche Lieferung von Kfz

1. Auch eine vorgeschobener "Strohmann" kann vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein, wenn er im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen aufgetreten ist, der nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. "Hintermann"). 2. Ein CMR-Frachtbrief ist zwar auch ohne die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung als Frachtbrief i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen. Bestehen aber begründete Zweifel an der Richtigkeit der Frachtbriefangaben, liegt kein ordnungsgemäßer Frachtbrief vor. Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStDV § 10 Abs. 1; UStDV § 17a; UStDV § 17c; MwStSystRl Art. 9;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Kfz berechtigt war und den Nachweis für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kfz erbracht hat.