FG München - Urteil vom 18.03.2021
14 K 2639/19
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 S. 1;

Umsatzsteuerliche Veranlagung eines im Ausland ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

FG München, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 14 K 2639/19

DRsp Nr. 2021/9212

Umsatzsteuerliche Veranlagung eines im Ausland ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 5. August 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. September 2019 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2019 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Landwirtin. Ihr land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Viehbestand (Ziegen) befindet sich in Österreich. Die Klägerin wird in Österreich als pauschalbesteuerte Landwirtin geführt (§ 22 Umsatzsteuergesetz Österreich). Sie verkaufte (erstmals) im Streitjahr 2018 selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in A (Inland).