I. Unter Abänderung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1994 und 1995, jeweils vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 wird die Umsatzsteuer für 1994 um 1.633,23 EUR und die Umsatzsteuer für 1995 um 13.226,92 EUR herabgesetzt.
II. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenfestsetzungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann das beklagte Finanzamt der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|