FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2007
14 K 20/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Erweiterungsbaus zum Unternehmensvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 14 K 20/05

DRsp Nr. 2009/28793

Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Erweiterungsbaus zum Unternehmensvermögen

Für die Zuordung eines nachträglich erstellten Gebäudeteils zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögens ist nicht nur auf den Erweiterungsbau - im Streitfall die Aufbringung eines Dachgeschosses -, sondern auf die unternehmerische Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen.

I. Unter Abänderung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1994 und 1995, jeweils vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 wird die Umsatzsteuer für 1994 um 1.633,23 EUR und die Umsatzsteuer für 1995 um 13.226,92 EUR herabgesetzt.

II. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenfestsetzungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann das beklagte Finanzamt der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: