FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2010 7 K 2083/06 B
Normen:
UStG 2001 § 3a Abs. 1 S. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, § 3a Abs. 4 Nr. 14, § 3 Abs. 11; UStG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; UStG 2001 § 3a Abs. 1 S. 1; UStG 2001 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; UStG 2001 § 3a Abs. 4 Nr. 14; UStG 2001 § 3 Abs. 11; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c;
Fundstellen:
DStRE 2011, 29
Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei entgeltlicher Zurfügungstellung pornographischen Bildmaterials über das Internet mit Hilfe anderer Dienstleister; Vorrang von § 3a Abs. 2 vor § 3a Abs. 4 UStG; Regelsteuersatz für Zurfügungstellung pornographischen Bildmaterials
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 7 K 2083/06 B
DRsp Nr. 2010/12864
Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei entgeltlicher Zurfügungstellung pornographischen Bildmaterials über das Internet mit Hilfe anderer Dienstleister; Vorrang von § 3a Abs. 2 vor § 3a Abs. 4UStG; Regelsteuersatz für Zurfügungstellung pornographischen Bildmaterials
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