I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin, eine offene Handelsgesellschaft, nicht steuerbare Beförderungsleistungen im Ausland erbracht hat.
Die Antragstellerin betreibt einen sog. Chauffeur- und Limousinen-Service. Sie überlässt den Bestellern an gewünschten Orten im In- und Ausland moderne hochklassige Pkw mit Chauffeur für einen bestimmten Zeitraum. Die erbrachten Leistungen werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.
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