FG München - Beschluss vom 26.10.2001
14 V 2856/01
Normen:
UStG 1999 § 3b Abs. 1 S. 1 ; UStG 1999 § 3a Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 2 ; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 354

Umsatzsteuerlicher Ort der Leistung bei Überlassung eines PKW mit Chauffeur-Service; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer-Vorauszahlung 11/2000

FG München, Beschluss vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 14 V 2856/01

DRsp Nr. 2002/3311

Umsatzsteuerlicher Ort der Leistung bei Überlassung eines PKW mit Chauffeur-Service; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer-Vorauszahlung 11/2000

1. Befördert ein "Chauffeur- und Limousinen-Service" seine Kunden mit modernen, exklusiven und repräsentativen, von professionellen Chauffeuren gefahrenen Fahrzeugen, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Beförderung insoweit nur unselbständiger Teil einer einheitlichen Gesamtleistung ist und damit keine "Beförderungsleistung" i. S. von § 3b Abs. 1 UStG 1999 vorliegt. 2. Eine Beförderungsleistung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt nur vor, wenn die Beförderung den Hauptzweck der Leistung darstellt.

Normenkette:

UStG 1999 § 3b Abs. 1 S. 1 ; UStG 1999 § 3a Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 2 ; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin, eine offene Handelsgesellschaft, nicht steuerbare Beförderungsleistungen im Ausland erbracht hat.

Die Antragstellerin betreibt einen sog. Chauffeur- und Limousinen-Service. Sie überlässt den Bestellern an gewünschten Orten im In- und Ausland moderne hochklassige Pkw mit Chauffeur für einen bestimmten Zeitraum. Die erbrachten Leistungen werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.