FG Nürnberg - Urteil vom 18.03.2025
2 K 1120/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug beim Handel mit Personenkraftwagen

FG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 2 K 1120/21

DRsp Nr. 2025/4577

Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug beim Handel mit Personenkraftwagen

Eine Nettofakturierung ähnelt der Zwischenfinanzierung, bei der ebenfalls zivilrechtlich zwei Kaufverträge geschlosssen werden, aufgrund einer Gesamtschau umsatzsteuerrechtlich aber von einer sonstigen Leistung auszugehen ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug beim Handel mit Personenkraftwagen.

Der Kläger handelte im Streitjahr als Einzelunternehmer mit Kraftfahrzeugen ganz überwiegend im Inland. Er ermittelte seine Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Daneben war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S GmbH, die ihren Geschäftssitz unter der gleichen Anschrift wie das Einzelunternehmen hatte und ebenfalls mit Kraftfahrzeugen handelte, allerdings ganz überwiegend grenzüberschreitend. Der Kläger hatte die Geschäftsräume von einem Dritten angemietet und der S GmbH durch privatschriftlichen Vertrag gegen eine monatliche Pauschale die Mitbenutzung der Räume und der Büroeinrichtung, insbesondere der Telekommunikationsanlagen eingeräumt. Als Geschäftsführer der GmbH erhielt er ein festes Gehalt, hatte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und einen Jahresurlaub von dreißig Arbeitstagen.