FG München - Urteil vom 06.07.2016
3 K 1211/13
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Umsatzsteuerliches Vorliegen einheitlicher Leistungen der mobilen Mahl- und Mischtätigkeit von Getreide unter Beifügung von Zutaten im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

FG München, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 3 K 1211/13

DRsp Nr. 2016/15737

Umsatzsteuerliches Vorliegen einheitlicher Leistungen der mobilen Mahl- und Mischtätigkeit von Getreide unter Beifügung von Zutaten im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

1. Bei der mobilen Mahl- und Mischtätigkeit von Getreide unter Beifügung von Zutaten liegen einheitliche Leistungen vor, weil dabei zwei Handlungen stattfinden, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.2. Das Lieferelement dieser einheitlichen Leistungen übersteigt dann das Dienstleistungselement, wenn bei der Mahl- und Mischtätigkeit wesensbestimmende Futtermittelzusätze beigefügt wurden; in diesen Fällen liegt jeweils eine Werklieferung vor.

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide für 2007, 2008 und 2009, jeweils vom 4. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2013 werden dahingehend geändert, dass der ermäßigte Steuersatz auf diejenigen Mahl- und Mischleistungen des Klägers angewendet wird, in denen die vom Kläger selbst beschafften und beigemischten Zusatzstoffe Bestandteile im Sinne der Tz. II.1.b.ee der Urteilsgründe dieser Leistungen waren. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, soweit der Kläger eine höhere Steuer gesondert ausgewiesen hat.

2.