EuGH - Urteil vom 08.06.2000
Rs C-400/98
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 4 Art. 17 Art. 28 ; UStG § 2 Abs. 1 § 4 Nr. 9a § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2454
BStBl II 2003, 452
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen V R 77/96

Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerpflichtigeneigenschaft und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall des Scheiterns der beabsichtigten Tätigkeit vor der erstmaligen Festsetzung der Mehrwertsteuer - Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Möglichkeit, die Option für die Besteuerung auf die Gebäude zu beschränken und den Grund und Boden von der Besteuerung auszunehmen

EuGH, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen Rs C-400/98

DRsp Nr. 2004/10585

Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerpflichtigeneigenschaft und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall des Scheiterns der beabsichtigten Tätigkeit vor der erstmaligen Festsetzung der Mehrwertsteuer - Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Möglichkeit, die Option für die Besteuerung auf die Gebäude zu beschränken und den Grund und Boden von der Besteuerung auszunehmen

[Finanzamt Goslar gegen Brigitte Breitsohl] 1. Die Artikel 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, daß das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für Umsätze entrichtet worden ist, die im Hinblick auf die Ausübung geplanter wirtschaftlicher Tätigkeiten getätigt wurden, selbst dann fortbesteht, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer bekannt ist, daß die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, nicht ausgeübt werden wird.