BFH - Urteil vom 05.06.2003
V R 32/02
Normen:
UStG (1993) § 27 Abs. 2 § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2610
BFH/NV 2003, 1511
BFHE 203, 200
BStBl II 2004, 28
DB 2004, 524
DStR 2003, 1751
ZfIR 2004, 204
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 801/99

Umsatzsteueroption bei Vermietungsumsätzen

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen V R 32/02

DRsp Nr. 2003/11901

Umsatzsteueroption bei Vermietungsumsätzen

»1. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG 1993 gleich- wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben- oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt.2. Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem 11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt haben.«

Normenkette:

UStG (1993) § 27 Abs. 2 § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob durch die umfassende Sanierung eines Altbaus ein "anderes" neues Wirtschaftsgut entstanden ist, für welches der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nach § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) ausgeschlossen ist.