FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2013
12 K 2906/10
Normen:
UStG § 9 Abs. 2; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a;

Umsatzsteueroption für ein nur zu ca. 20 % betrieblichen Zwecken dienendes privates Wohnhaus

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 12 K 2906/10

DRsp Nr. 2014/11706

Umsatzsteueroption für ein nur zu ca. 20 % betrieblichen Zwecken dienendes privates Wohnhaus

1. Optionsfähige Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 UStG nur dann Gegenstand einer Option sein, wenn sie „an einen anderen Unternehmer” und „für das Unternehmen” des anderen Unternehmers ausgeführt werden. Hierfür sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie für die gleich lautende Voraussetzung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Entscheidung über die Zuordnung hat dabei der Unternehmer zu treffen, der die Leistung bezieht. Erfolgt die Zuordnungsentscheidung durch den Leistungsempfänger allerdings nur für einen Teil des Leistungsbezugs, so ist die Option nur möglich, soweit der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht. 2. Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 UStG ist auf die Verwendung bzw. Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers – der grundsätzlich umsatzsteuerfreien Leistung des Vermieters – abzustellen. Nur soweit der Empfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist die Option möglich.