BFH - Urteil vom 14.06.2007
V R 56/05
Normen:
UStG § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2205
BFHE 217, 298
BStBl II 2008, 158
DB 2007, 2572
DStR 2007, 1862
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 120/03n

Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte: Verkauf von zugekauften Produkten anderer Landwirte im Hofladen

BFH, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen V R 56/05

DRsp Nr. 2007/17545

Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte: Verkauf von zugekauften Produkten anderer Landwirte im Hofladen

»1. Der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte. 2. Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte sowie die Veräußerung sog. Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern (teilweise Änderung der Rechtsprechung). 3. Wegen der Notwendigkeit, § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen, haben die im Ertragsteuerrecht entwickelten "Zukaufsgrenzen" keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird.«

Normenkette:

UStG § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gärtnermeister. Er zieht in seinem Betrieb im Freiland Baumschulkulturen heran und in Gewächshäusern Blumen und Zierpflanzen. Diese selbsterzeugten Produkte vertrieb der Kläger in den Jahren 1994 bis 1998 (Streitjahre) sowohl an Groß- und Einzelhändler als auch in drei Verkaufsgewächshäusern (im Folgenden: Laden) auf dem eigenen Betriebsgrundstück an Endverbraucher.