FG Hessen - Urteil vom 19.06.2018
1 K 2042/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 25; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i;
Fundstellen:
EFG 2018, 1999

Umsatzsteuerpflich bei Umsätzen aus einer Waldschule; Jugendfreizeiteinrichtung; staatliche Anerkennung

FG Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 2042/16

DRsp Nr. 2018/15984

Umsatzsteuerpflich bei Umsätzen aus einer Waldschule; Jugendfreizeiteinrichtung; staatliche Anerkennung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 25; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger erzielte Umsätze nach § 4 Nr. 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bzw. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) steuerfrei sind.

Der Kläger erbrachte in den Streitjahren als Unternehmer erzieherische und naturpädagogische Leistungen aus dem Betrieb einer Naturschule ("A"). Seine Leistungen erbrachte er gegenüber Kindergärten und Schulen, der B sowie anderen wechselnden Vertragspartnern, wie den Eltern der Kinder, welche an von ihm angebotenen Freizeiten, Ferienspielen oder anderen Aktivitäten teilnahmen. Die B ist anerkannt als Träger der freien Jugendhilfe. Außerdem vermietete er das Objekt C in D zum Teil umsatzsteuerpflichtig und zum Teil umsatzsteuerfrei.

In den für die Jahre 2009 bis 2014 eingereichten Umsatzsteuererklärungen erklärte der Kläger die aus der Naturschule erzielten Umsätze als steuerfreie Umsätze.