BFH - Beschluss vom 09.03.2011
XI B 47/10
Normen:
UStG 2005 § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 49/08

Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsbesorgungsleistungen einer Private Limited Company mit statuarischem Sitz in England an ein inländisches Unternehmen

BFH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen XI B 47/10

DRsp Nr. 2011/7306

Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsbesorgungsleistungen einer Private Limited Company mit statuarischem Sitz in England an ein inländisches Unternehmen

NV: Hat ein Unternehmer mit statuarischem Sitz im Ausland eine sonstige Leistung im Inland erbracht, steht aber fest, dass er tatsächlich nicht im Ausland, sondern im Inland ansässig war, kommt eine Steuerschuld des Leistungsempfängers für diese Leistungen nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Zweifel hinsichtlich der Ansässigkeit des Leistenden hatte oder hätte haben müssen.

Normenkette:

UStG 2005 § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Revision ist nicht --wie von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemacht-- nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.

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