FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 09.01.2013
12 K 2489/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 a;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 870

Umsatzsteuerpflicht der kurzfristigen Beherbergung von Erntehelfern

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 12 K 2489/09

DRsp Nr. 2013/6965

Umsatzsteuerpflicht der kurzfristigen Beherbergung von Erntehelfern

Die entgeltliche Beherbung von Erntehelfern für wenige Wochen durch einen Landwirt ist umsatzsteuerpflichtig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern, die der Unternehmer für einige Wochen als Erntehelfer beschäftigt, nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist.

Der Kläger führt als selbständiger Unternehmer vor allem Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus. Die Umsätze des Klägers wurden in den Kalenderjahren 2004 und 2005 (Streitjahre) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert.

In seinem Betrieb beschäftigte er in den Streitjahren als Erntehelfer – aufgrund befristeter Arbeitserlaubnisse – auch Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diesen stellte er auch die Unterkunft. Hierfür zog er vom Arbeitslohn einen Betrag von täglich 2,70 Euro ab. Das Beschäftigungsverhältnis erstreckte sich in den Streitjahren jeweils über Zeiträume von sechs bis acht Wochen.