FG Sachsen - Urteil vom 16.10.2013
2 K 1183/13
Normen:
UStG 2005 § 2 Abs. 3; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 9; UStG 2005 § 10 Abs. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3a; EWGRL 388/77 Anh. H Nr. 13; Richtlinie 2006/112/EG Art. 13; KStG § 4;

Umsatzsteuerpflicht der Leistungen aus einem Vertrages über den Betrieb eines Freibades Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

FG Sachsen, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 1183/13

DRsp Nr. 2013/25453

Umsatzsteuerpflicht der Leistungen aus einem Vertrages über den Betrieb eines Freibades Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

1. Erfolgt die Überlassung eines Freibades durch eine Stadt auf der Basis eines Pachtvertrages und damit einer privatrechtlichen Vereinbarung, übt die Stadt eine umsatzsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit aus und unterhält einen Betrieb gewerblicher Art gem. § 2 Abs. 3 UStG unabhängig vom Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. 2. Die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes seitens der Stadt an den Pächter gezahlten Betriebskostenzuschüsse stellen ein zusätzliches pauschales Entgelt für die durch den Pächter an die Freibadbesucher erbrachten Leistungen dar, aus dem der Stadt ein Vorsteuerabzug i. H. v. 7 % zusteht, da die Leistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schwimmbades stehen.

1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2007, für 2008 und für 2009 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2007 auf … und für 2008 und 2009 jeweils auf … festzusetzen ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.