FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012
5 K 5347/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a;

Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeträge eines gemeinnützigen Sportvereins Umsatzsteuerbefreiung der Teilnahmegebühren aktiver Sportler an sportlichen Veranstaltungen eines Vereins keine Berücksichtigung von Spenden, Zuschüssen und Subventionen bei der Vorsteueraufteilung eines Sportvereins

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 5 K 5347/09

DRsp Nr. 2013/4616

Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeträge eines gemeinnützigen Sportvereins Umsatzsteuerbefreiung der Teilnahmegebühren aktiver Sportler an sportlichen Veranstaltungen eines Vereins keine Berücksichtigung von Spenden, Zuschüssen und Subventionen bei der Vorsteueraufteilung eines Sportvereins

1. Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins sind als Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen umsatzsteuerbar und -pflichtig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Insoweit ist unerheblich, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. 2. Teilnahmegebühren, die ein gemeinnütziger Sportverein bei der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen von den hierbei aktiven Sportlern vereinnahmt, sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist anders als bei dem Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht möglich.