Die Beklagten wenden sich im Revisionsverfahren noch dagegen, dass sie nach der freien Kündigung eines Werkvertrages zur Zahlung von Umsatzsteuer auf die gesamte von ihnen geschuldete Vergütung verurteilt worden sind.
Die Beklagten beauftragten im Jahr 2001 unter Vereinbarung der
"Der Pauschalpreis enthält die derzeit gültige Mehrwertsteuer (16 %), wenn und soweit diese anfällt."
Der Vertrag ist durch eine freie Kündigung der Beklagten beendet.
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