FG Bremen - Urteil vom 05.05.2004
2 K 540/02, 2 K 541/02(5)
Normen:
UStG 1995 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuerpflicht der Provision für die Beschaffung eines anderen Käufers für PKW Vermittlungsleistung Umsatzsteuer

FG Bremen, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 2 K 540/02, 2 K 541/02(5) - Aktenzeichen 2 K 540/02 - Aktenzeichen 2 K 541/02(5)

DRsp Nr. 2015/15517

Umsatzsteuerpflicht der Provision für die Beschaffung eines anderen Käufers für PKW Vermittlungsleistung Umsatzsteuer

1. Kann der Käufer eines PKW dem Kfz-Händler das Fahrzeug aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr selbst abnehmen und präsentiert er ihm einen Dritten als neuen Erwerber, von dem er dann das Fahrzeug least, und erhält der ursprüngliche Käufer und nunmehrige Leasingnehmer den ursprünglich im Rahmen eines Großabnehmervertrages vereinbarten Preisnachlass im Wege einer Gutschrift des Kfz-Händlers, so steht dem Kfz-Händler aus der von ihm erteilten Gutschrift der Vorsteuerabzug zu (Leistungsaustausch durch Beschaffung eines neuen Käufers gegen Provision). 2. Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn bezüglich der vermittelten Leistung im fremden Namen und für fremde Rechnung gehandelt wird. Der Wille, im fremden Namen handeln zu wollen und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger herstellen zu wollen, muss den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen.