FG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2020
11 K 24/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a);

Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 11 K 24/19

DRsp Nr. 2022/12695

Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden umsatzsteuerpflichtig ist.

Der Kläger erzielt unter anderem Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden inklusive Betriebsvorrichtungen. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte, das Finanzamt (FA), fest, dass der Kläger die Pachtzahlung für zwei auf Dauer angelegte Stallverpachtungen in vollem Umfang als steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12a UStG behandelt hatte. Der Prüfer ermittelte einen auf die Betriebsvorrichtungen entfallenen Pachtanteil von jeweils 20 %, also in 2010 i.H.v. 7.221 €, in 2011 i.H.v. 7.221 €, in 2012 i.H.v. 18.986, in 2013 i.H.v. 27.389 € und in 2014 i.H.v. 27.389 € und unterwarf diesen gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Teilziffer a und c der Rz. 33 des BP-Berichts vom 12. Mai 2017).

Das FA erließ am 14. Juni 2017 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2014 und am 18. Dezember 2017 einen Umsatzsteuerbescheid 2015, in dem die Verpachtung der Umsätze ebenfalls anteilig als steuerpflichtig behandelt wurde.