FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2022
5 K 73/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 5 K 73/20

DRsp Nr. 2023/344

Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerbar.2. Steuerbare Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind weder nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG noch nach der Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i von der Umsatzsteuer befreit.3. Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich nicht auf die unmittelbare Anwendung der Steuerbefreiung der Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i berufen.4. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3. Abs. 1 GG.5. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt in Bezug auf ausländische Betreiber von online-Casinos nicht vor.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.

Die Klägerin betreibt Geldspielgeräte mit Gewinnchancen. Die Klägerin reichte bei dem Beklagten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2017 ein und deklarierte ihre Umsätze (in 2015 bis 2017) aus dem Betrieb der Geldspielgeräte als umsatzsteuerpflichtig zu 19 %.