BFH - Urteil vom 07.09.2006
V R 6/05
Normen:
UStG (1993/1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2801
BB 2007, 88
BFH/NV 2007, 176
BFHE 215, 331
BStBl II 2007, 148
DB 2007, 1339
DStR 2006, 2248
FamRZ 2007, 137
NJW 2007, 1391
ZEV 2007, 45
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 669/02

Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

BFH, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen V R 6/05

DRsp Nr. 2006/29158

Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

»1. Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, wird regelmäßig nachhaltig und damit unternehmerisch tätig; dies gilt auch bei einer "Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung" (Anschluss an BFH-Urteile vom 26. September 1991 V R 1/87, BFH/NV 1992, 418, und vom 30. Mai 1996 V R 26/93, BFH/NV 1996, 938). 2. Die unternehmerische Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde; die Rechtsprechung des EuGH zur "nur gelegentlichen" Ausführung von Umsätzen durch Nutzung privater Gegenstände kann hierzu nicht erweiternd angewendet werden.«

Normenkette:

UStG (1993/1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre) aus seinen Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter der Umsatzsteuer unterlagen.