BFH - Urteil vom 16.05.2012
XI R 24/10
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c,; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; UStG (1999) § 4 Nr. 28; UStG (1999) § 15a Abs. 1 Satz 1 und; UStG (1999) § 15a Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3678/06

Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

BFH, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen XI R 24/10

DRsp Nr. 2012/20468

Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

Die Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die der Unternehmer ausschließlich zur Ausführung --nach unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG -- steuerfreier Umsätze verwendet hat, ist gemäß § 4 Nr. 28 UStG (1999) steuerfrei.

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c,; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; UStG (1999) § 4 Nr. 28; UStG (1999) § 15a Abs. 1 Satz 1 und; UStG (1999) § 15a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Aufsteller von Geldspielautomaten selbständig tätig. Er führte in den Streitjahren 2002 bis 2004 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus. Er behandelte diese Umsätze als steuerpflichtig und zog die mit ihrer Ausführung zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, u.a. aus der Anschaffung der Geldspielgeräte, ab. Den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2002 bis 2004 stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu. Sie standen damit Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung --AO--) gleich.