FG Münster - Urteil vom 13.09.2016
5 K 412/13 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 14c Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 3030
DStRE 2018, 362

Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine Pflegeeinrichtung; Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis

FG Münster, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 5 K 412/13 U

DRsp Nr. 2016/19176

Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine Pflegeeinrichtung; Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2013 wird der USt-Bescheid 2012 vom 24.10.2014 dahingehend geändert, dass die USt 2012 auf EUR XXX festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 14c Abs. 1;

Tatbestand

Streitig sind zum einen die Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine Pflegeeinrichtung, zum anderen die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks A-Straße xx in Y. Sie betrieb dort zunächst selbst ein Pflegeheim.