FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 06.04.2001
11 K 16/92
Normen:
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1980 § 3 Abs. 9 ; UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. e; UStG 1980 § 4 Nr. 8e ; UStG 1980 § 4 Nr. 8f ; UStR 1988 Abschn. 26 Abs. 1 ; UStR 1988 Abschn. 64 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 999

Umsatzsteuerpflicht der von Banken an einen selbständigen Vermögensverwalter für Geschäftszuführungen bezahlten Provisionen; umsatzsteuerfreie Umsätze von Wertpapieren,Vermittlung von Wertpapierumsätzen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 11 K 16/92

DRsp Nr. 2001/10648

Umsatzsteuerpflicht der von Banken an einen selbständigen Vermögensverwalter für "Geschäftszuführungen" bezahlten Provisionen; umsatzsteuerfreie "Umsätze von Wertpapieren","Vermittlung" von Wertpapierumsätzen

1. Provisionen, die ein mit einer Bankvollmacht seines einzigen Kunden ausgestatteter, selbständiger Vermögensverwalter von den Banken dafür erhält, dass er bei der jeweiligen Bank Vermögenstransaktionen (Wertpapierankäufe und -verkäufe) für seinen Kunden durchführt bzw. für diesen Kunden Depots unterhält, sind nicht nach § 4 Nr.8e UStG 1980 steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig. Die sonstige Leistung des Vermögensverwalters gegenüber den Banken teilt als Nebenleistung zur Hauptleistung "Vermögensverwaltung" deren umsatzsteuerliches Schicksal. 2. Die Umsatzsteuerbefreiung für die "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft)" nach § 4 Nr.8e UStG 1980 in der vor 1991 gültigen Fassung kam nur für die bankmäßige Verwaltung und Verwahrung in Betracht (vgl. Abschn. 64 Abs. 6 UStR 1988). 3. Der "Umsatz mit Wertpapieren" bzw. die "Optionsgeschäfte mit Wertpapieren" waren nur dann nach § 4 Nr.8e UStG 1980 steuerfrei, wenn sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung (Eigenhandel) getätigt wurden.