BFH - Beschluss vom 02.01.2018
XI B 81/17
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; GewO § 15a; GastG § 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 457
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3382/14

Umsatzsteuerpflicht des Betreibers einer unterverpachtete Gaststätte

BFH, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen XI B 81/17

DRsp Nr. 2018/2341

Umsatzsteuerpflicht des Betreibers einer unterverpachtete Gaststätte

NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sind, der Inhaber der Gaststättenerlaubnis ist und gegenüber dem FA als Inhaber auftritt. Daran hat die Abschaffung des § 15a GewO nichts geändert.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Juli 2017 14 K 3382/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; GewO § 15a; GastG § 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, wem in den Streitjahren (2004 bis 2010) die Umsätze eines Restaurants (X) in M zuzurechnen sind.

Der Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Herr ... (A), führte bis zur Untersagung durch die Stadt M am 8. Januar 2001 das Restaurant X.

Anschließend meldete die Klägerin zum 16. Mai 2001 ein Gewerbe zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft an. Die Stadt M erteilte ihr mit Bescheid vom 13. Juli 2001 die gaststättenrechtliche Erlaubnis.