BFH - Urteil vom 28.08.2014
V R 7/14
Normen:
UStG § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; MwStSystRL Art. 199 Abs. 1 Buchst. a; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7001/13

Umsatzsteuerpflicht des Empfängers einer Entrauchungsanlage für einen ZiehofenBegriffs des Bauwerks im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F.

BFH, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen V R 7/14

DRsp Nr. 2014/16923

Umsatzsteuerpflicht des Empfängers einer Entrauchungsanlage für einen Ziehofen Begriffs des Bauwerks im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F.

Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; MwStSystRL Art. 199 Abs. 1 Buchst. a; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine im Anlagebau tätige Kommanditgesellschaft, entwickelte eine aus 18 Einzelbauteilen bestehende Entrauchungsanlage für industrielle Großfeuerungsanlagen, speziell für sog. Ziehöfen. Die Anlage diente der Abfilterung der von den Ziehöfen ausgehenden Abwärme und der von ihnen abgegebenen Staubpartikel, um einen störungsfreien Betrieb der in den Werk- und Maschinenhallen von Produktionsunternehmen aufgebauten Ziehöfen zu gewährleisten. Die Klägerin baute die von ihr entwickelte Entrauchungsanlage in die Produktionshallen eines Kunden ein. Für den Einbau und die Montage nahm die Klägerin die Leistungen von zwei Fremdunternehmen in Anspruch, die ihre Leistungen gegenüber der Klägerin mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechneten. Die Klägerin nahm hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch.