FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.02.2009
3 K 268/00
Normen:
UStG 1991 § 18 Abs. 8; UStG 1991 § 3 Abs. 4; UStDV § 51 Abs. 3 S. 1; UStDV § 51 Abs. 3 S. 3; UStDV § 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1a S. 2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1; AO § 10; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 155 Abs. 1 S. 3; AO § 124 Abs. 1 S. 2; AO § 149 Abs. 1; AO § 164; AO § 125 Abs. 3 Nr. 1; EGV Art. 52;

Umsatzsteuerpflicht einer Briefkastenfirma; Abzugsverfahren und Nullregelung; Untaugliches Beweisangebot; Abgrenzung des Nullbescheids vom Aufhebungsbescheid

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 3 K 268/00

DRsp Nr. 2010/3606

Umsatzsteuerpflicht einer Briefkastenfirma; Abzugsverfahren und Nullregelung; Untaugliches Beweisangebot; Abgrenzung des Nullbescheids vom Aufhebungsbescheid

1. Ist das Abzugsverfahren für im Inland erbrachte sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers nach § 18 Abs. 8 UStG 1991 nicht durchgeführt worden, erfolgt die Besteuerung der Umsätze über die Regelversteuerung. 2. Als nicht im Inland ansässiger Unternehmer ist bei richtlinienkonformer Auslegung ein Steuerpflichtiger anzusehen, der weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung seinen Wohnsitz oder üblichen Aufenhaltsort im Inland hat. 3. Eine feste Niederlassung erfordert einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und Struktur, die die Erbringung von Umsätzen ermöglicht. 4. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentralen Verwaltung vorgenommen werden. 5. Es verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, dass eine fiktive Ansiedlung, wie sie für Briefkastenfirmen charakteristisch ist, für die Begründung eines Sitzes als nicht ausreichend angesehen wird.