FG München - Urteil vom 26.02.2010
14 K 4345/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 1 Abs. 6; KStG § 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1;

Umsatzsteuerpflicht einer Gemeinde

FG München, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 4345/07

DRsp Nr. 2011/5767

Umsatzsteuerpflicht einer Gemeinde

Die gegenüber den Gemeindewerken ergangenen Umsatzsteuerbescheide umfassen den gesamten unternehmerisch-gewerblichen Bereich der Klägerin, für jeden Veranlagungszeitraum kann nur ein einheitlicher Umsatzsteuerbescheid ergehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA davon ausgegangen ist, dass die für die Gemeindewerke abgegebenen Erklärungen sämtliche Betriebe gewerblicher Art. der Klägerin umfassten und die Steuerbescheide aus diesem Grund an die Gemeindewerke gerichtet hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 1 Abs. 6; KStG § 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zur Umsatzsteuer zu veranlagen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um die Marktgemeinde Z, eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie führte bis zum 25. Juli 2001 einen Versorgungsbetrieb als Eigenbetrieb unter der Bezeichnung "Gemeindewerke Z". Gemäß § 2 der Eigenbetriebssatzung der Gemeindewerke Z vom 25. Juli 2000 war Gegenstand des Eigenbetriebs die Versorgung des in § 2 Abs.1 Eigenbetriebssatzung bezeichneten Gebiets mit Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser, sowie der Betrieb eines Hallenbades. Den Gemeindewerken oblag ferner die Führung des Eigenbetriebs Eisstadion.