1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zur Umsatzsteuer zu veranlagen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Marktgemeinde Z, eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie führte bis zum 25. Juli 2001 einen Versorgungsbetrieb als Eigenbetrieb unter der Bezeichnung "Gemeindewerke Z". Gemäß § 2 der Eigenbetriebssatzung der Gemeindewerke Z vom 25. Juli 2000 war Gegenstand des Eigenbetriebs die Versorgung des in § 2 Abs.1 Eigenbetriebssatzung bezeichneten Gebiets mit Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser, sowie der Betrieb eines Hallenbades. Den Gemeindewerken oblag ferner die Führung des Eigenbetriebs Eisstadion.
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