I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund mehrfacher Umwandlungen Rechtsnachfolgerin der X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen der I, einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts. Ihre Geschäftsleitung und Sitz befanden sich in Polen. Generalbevollmächtigter der I in Deutschland war ein Herr F.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass I im Ausland ansässig sei. Er erließ unter dem Datum des 29. April 2002 gegenüber der Klägerin einen auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) in der in den Streitjahren geltenden Fassung gestützten Haftungsbescheid wegen von I geschuldeter Umsatzsteuer der Streitjahre 1997 und 1998.
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