BFH - Urteil vom 18.12.2003
V R 62/02
Normen:
UStG (1993/1999) § 4 Nr. 21 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i ;
Fundstellen:
DB 2004, 690
DStRE 2004, 340
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 713/01

Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

BFH, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen V R 62/02

DRsp Nr. 2004/1923

Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

»1. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.2. Eine "Jagdschule", die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht.«

Normenkette:

UStG (1993/1999) § 4 Nr. 21 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine "Jagdschule". Die zuständige Bezirksregierung erteilte ihm am 26. September 1989 eine Bescheinigung folgenden Inhalts: