FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2013
5 K 2434/09 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 a) bb);

Umsatzsteuerpflicht einer Yogaschule: Abgrenzung von reiner Freizeitgestaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 2434/09 U

DRsp Nr. 2014/3145

Umsatzsteuerpflicht einer Yogaschule: Abgrenzung von reiner Freizeitgestaltung

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG hat insoweit Indizwirkung für das Vorliegen umsatzsteuerfreier, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienender Leistungen, als – sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen – davon auszugehen ist, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (Anschluss an Urteil des BFH vom 28.05.2013 XI R 35/11, BFH/NV 2013, 1740). Hat die Bezirksregierung dem Stpfl. bescheinigt, dass er mit den in seiner Yogaschule durchgeführten Bildungsmaßnahmen (Ausbildung zum Heilpraktiker, Trainer für Autogenes Training, Yogalehrer, Entspannungstherapeuten etc.) ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, besteht für eine - zur Abgrenzung von einer reinen Freizeitgestaltung vorgenommene - Überprüfung der Qualität der Kurse durch die Finanzbehörde kein Raum mehr. Dass die Bildungsmaßnahmen auch der Gesundheitsvorsorge dienen können, ist kein konkreter Anhaltspunkt für eine reine Freizeitgestaltung.

Tenor