FG Sachsen - Urteil vom 13.05.2009
1 K 939/03
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 3 Abs. 12 S. 2; UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG 1993 § 10 Abs. 2 S. 2; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 4; UStG 1993 § 15a Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;

Umsatzsteuerpflicht eines von Unternehmen und Bauträgern für die bevorzugte Überlassung von Wohnungen gezahlten Entgelts bzw. gewährten zinslosen Darlehens; Anteiliger Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung in den Folgejahren

FG Sachsen, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 939/03

DRsp Nr. 2009/15708

Umsatzsteuerpflicht eines von Unternehmen und Bauträgern für die bevorzugte Überlassung von Wohnungen gezahlten Entgelts bzw. gewährten zinslosen Darlehens; Anteiliger Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung in den Folgejahren

1. Vereinnahmt eine Genossenschaft von Unternehmen, Bauträgern und Maklern für die Bereitstellung von Wohnungen an Angestellte und an Mieter sanierungsbedürftiger Gebäude einen Förderbeitrag, liegt keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung, sondern eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vor, da die bevorzugte Wohnungsüberlassung der Förderung der Unternehmen dient und keine Identität zwischen den Leistungsempfängern (Unternehmen und Mietern) besteht.