BFH - Urteil vom 30.03.2006
V R 52/05
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 12 S. 1, 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1894
BFH/NV 2006, 2005
BFHE 213, 253
BStBl II 2006, 731
DB 2006, 1937
DStRE 2006, 1351
NZM 2007, 52
ZfIR 2007, 555
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 97/00

Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch für die Vermietung eines Parkplatzes an Mieter, der diesen Parkplatz einem Drittem überlässt

BFH, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen V R 52/05

DRsp Nr. 2006/21716

Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch für die Vermietung eines Parkplatzes an Mieter, der diesen Parkplatz einem Drittem überlässt

»§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt für die Vermietung eines Parkplatz-Grundstücks auch dann, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst parken will, aber entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 12 S. 1, 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbbauberechtigte an einem Grundstück in G. Sie hatte im Jahr 1992 auf diesem Grundstück 170 Parkplätze errichtet und betrieb damit bis Ende März 1996 eine Parkplatzvermietung. Mit Vertrag vom 18. März 1996 verpachtete sie das Grundstück an die Gemeinde G, die seitdem den Parkplatz betreibt und dort Parkscheinautomaten aufgestellt hat. Der Pachtvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"... § 1

Frau X ist Erbbauberechtigte folgender Grundstücke ... auf diesen Grundstücken hat die Verpächterin 170 befestigte Parkplätze hergestellt. Die Verpächterin verpachtet diese Grundstücke an die Pächterin zur Nutzung als öffentlicher Parkplatz und stimmt einer entsprechenden Widmung der Flächen nach dem Straßen- und Wegegesetz zu. ...

§ 2

Die Pachtzeit beträgt 10 Jahre ...

§ 3