FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.11.2004
2 K 419/02
Normen:
UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 908

Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich; Umsatzsteuer 1992

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 2 K 419/02

DRsp Nr. 2005/5108

Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich; Umsatzsteuer 1992

Werden Fördermittel, die einer Stadt vom Land oder vom Bund für ganz konkret beschriebene abwasserwirtschaftliche Baumaßnahmen gewährt worden waren, von der Gemeinde an ein Abwasserentsorgungsunternehmen nur zu dem Zwecke weitergeleitet, um ebendiese abwasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen zu finanzieren, so handelt es sich bei den weitergeleiteten Fördermitteln um unechte und somit umsatzsteuerpflichtige Zuschüsse. Das Entsorgungsunternehmen hat diese als (Teil-)Entgelt für die Durchführung der Baumaßnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Normenkette:

UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, inwieweit die Klägerin Investitionskostenzuschüsse, die sie von den Kommunen für Investitionen im Abwasserbereich erhalten hat, der Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.

Die Klägerin ist aus dem ehemaligen VEB hervorgegangen und betrieb im Streitjahr 1992 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, das u. a. die Entsorgung von Abwasser auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirkes zum Gegenstand hatte.