Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 03.08.2005 in Höhe von 77.236,58 Euro.
Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wendet die Antragstellerin ein, das FA gehe zu Unrecht davon aus, dass die Antragstellerin im Streitjahr in Erfüllung des mit der Stadt S geschlossenen "Personalüberleitungsvertrags" vom 16.07.2003 steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht habe, für die die Zahlung der Stadt an die Antragstellerin in Höhe von (brutto) 559.965,23 Euro als Gegenleistung anzusehen wäre.
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