FG Hessen - Urteil vom 12.09.2005
6 K 3097/00
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 141

Umsatzsteuerpflicht; Spende; Haustierzentralregister; Leistungsaustausch; Tiermissbrauch; verdeckte Entgeltspflicht - Abgrenzung zwischen Spende und Leistungsaustausch

FG Hessen, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 6 K 3097/00

DRsp Nr. 2006/1149

Umsatzsteuerpflicht; Spende; Haustierzentralregister; Leistungsaustausch; Tiermissbrauch; verdeckte Entgeltspflicht - Abgrenzung zwischen Spende und Leistungsaustausch

1. Ein Leistungsaustausch liegt bei so genannten "freiwilligen" Spenden an einen Verein nur vor, wenn diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Anschluss an eine Dienstleistung oder einen Vereinsbeitritt in einer großen Anzahl von Fällen erfolgen und Nichtspendern die Dienstleistungen bzw. die Mitgliedschaft anschließend wieder entzogen würde. 2. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass eine Leistung kostenfrei in Anspruch genommen werden könne, jedoch eine Spende wünschenswert sei, begründet noch keine Entgeltpflicht. 3. Wird zur Eintragung in einem Haustierzentralregister regelmäßig eine Spende gezahlt, deren Höhe stark schwankt, ergibt sich daraus, dass bei der Bemessung der Spenden nicht die Abgeltung der Eintragung, sondern die Förderung des allgemeinen Tierschutzes im Vordergrund stand.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: