FG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2006
16 K 525/03
Normen:
UStG § 4 § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1791

Umsatzsteuerpflicht; Steuerbefreiung; Krankentransporte; Luftfahrzeug; EG-Recht - Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 16 K 525/03

DRsp Nr. 2006/29727

Umsatzsteuerpflicht; Steuerbefreiung; Krankentransporte; Luftfahrzeug; EG-Recht - Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG

1. § 8 Abs. 2 UStG definiert die steuerfreien Umsätze i.S. des § 4 Nr. 2 UStG. 2. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG greift nicht ein, wenn mit dem Luftfahrzeug eine nach § 4 Nr. 17 b) UStG steuerfreie Beförderung durchgeführt wird. 3. Werden mit einem entsprechend ausgestatteten Hubschrauber Krankentransporte durchgeführt, ist nach dem Gesetzeswortlaut die Rückausnahme in § 8 Abs. 2 Nr. 1a UStG einschlägig. 4. Die Verweisung auf § 4 Nr. 17 b) UStG geht davon aus, dass der Art. nach Krankentransporte i.S. der Vorschrift vorliegen. Nur diese Auslegung wird dem Normzweck gerecht, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließlich Umsätze mit Auslandsbezug freistellt. 5. Die Rückausnahme in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht gemeinschaftswidrig.

Normenkette:

UStG § 4 § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Leistungen an ein in Belgien ansässiges Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig sind.