FG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2000
5 K 1621/97 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 3 ; UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 3 Abs. 11 ; UStG § 4 Nr. 8a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 4;

Umsatzsteuerpflicht; treuhänderische Vermögensverwaltung; Kreditvermittlung; Leistungskommission - Treuhänderische Vermögensverwaltung als

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 5 K 1621/97 U

DRsp Nr. 2001/1558

Umsatzsteuerpflicht; treuhänderische Vermögensverwaltung; Kreditvermittlung; Leistungskommission - Treuhänderische Vermögensverwaltung als

Die bei der Lieferungskommission geltende Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG, dass zwei gleichgerichtete Leistungen stattfinden, muss auch auf sonstige Leistungen entsprechend angewandt werden. Ein Steuerpflichtiger, der Gelder im eigenen Namen bei Banken anlegt, ist somit imVerhältnis zu den Treugebern als Empfänger und imVerhältnis zu den Banken als Erbringer von steuerfreien Kreditvermittlungen anzusehen, so dass für die Annahme steuerpflichtiger Geschäftsbesorgungen gegenüber den Treugebern in Form der Vermögensverwaltung kein Raum bleibt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 3 ; UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 3 Abs. 11 ; UStG § 4 Nr. 8a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 4;

Tatbestand: